Allgemeine Geschäftsbedingungen
Full Clip Media GbR, Am Hartmannshofer Bächl 7, 80997 München
§ 1 – Auftragnehmer
1. Auftragnehmer ist Full Clip Media München, nachfolgend FCM genannt.
FCM ist jedoch berechtigt, seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber durch Dritte zu erfüllen, bzw. erfüllen zu lassen.
§ 2 – Auftraggeber
1. Auftraggeber ist, wer die Durchführung des Auftrages – schriftlich oder mündlich – veranlasst hat, auch wenn die Erteilung der Rechnung auf seinen Wunsch an einen Dritten erfolgt. Sofern die Auftragserteilung im Namen und für Rechnung eines Dritten erfolgt, ist FCM bei der Auftragserteilung ausdrücklich auf diesen Umstand hinzuweisen. Für FCM besteht keine Verpflichtung, die Befugnis des Auftragsübermittlers zu überprüfen.
2. Der Auftraggeber bevollmächtigt im Rahmen der Produktion FCM zum Abschluss von Verträgen mit dritten Personen, z. B. Sprechern, zusätzlichen Kameraleuten und Beleuchtern und zur Auszahlung der Honorare auf Rechnung des Auftraggebers. Die verauslagten Honorare und sonstige Kosten werden gegen Nachweis abgerechnet. Unsere Verantwortlichkeit für unsere Vertragspflichten bleibt davon unberührt.
3. Werden Dritte im Auftrag oder auf Wunsch des Kunden in die Leistung einbezogen (Fremdleistungen), haften wir für diese Dritten oder deren Leistung nicht.
§ 3 – Grundlagen
1. Im Rahmen des Auftrags besteht für FCM hinsichtlich künstlerischer bzw. gestalterischer Elemente Gestaltungsfreiheit, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über die Ausführung getroffen ist. Abgesehen von der Leistung selbst ist die Erzielung eines darüber hinaus gehenden wirtschaftlichen Erfolges (z.B. Erträge, Umsätze oder Markterfolg) nicht geschuldet. Die Einbeziehung von technischen, inhaltlichen oder logistischen Anforderungen des Kunden oder sonstigen dem Kunden zuzurechnenden Umständen und Vorgaben schulden wir nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
2. Nachträgliche Änderungen von Gegenstand und Umfang der Leistung bedürfen der beiderseitigen Zustimmung. Zusätzliche Leistungen sind vom Kunden zu vergüten. Als nachträgliche Änderungen gelten auch wiederholte Entwurfsarbeiten und Korrekturen, soweit es sich nicht um Mängelbeseitigung handelt.
3. Verlangt der Auftraggeber ausdrücklich den Abschluss einer bestimmten Versicherung, so hat er uns dies spätestens bei Auftragsbestätigung mitzuteilen und die Kosten hierfür zu tragen.
4. FCM gerät nur aufgrund einer schriftlichen Mahnung des Kunden in Verzug, soweit kein Fixgeschäft vorliegt. Die Vereinbarung verbindlicher Fertigstellungstermine bedarf der Schriftform.
5. Sofern FCM für den Kunden Konzeptionsleistungen erbringt (also z.B. die Herstellung eines Konzeptes, Storyboards oder Drehbuchs), hat der Kunde die Vergütung für diese Leistung auch dann zu entrichten, wenn er das Konzept nicht umsetzen lässt. Rechte des Kunden wegen Leistungsstörungen bleiben unberührt.
6. Der Kunde hat FCM alle für den jeweiligen Auftrag wesentlichen Informationen mitzuteilen und FCM bei etwaigen Problemen oder Änderungserfordernissen rechtzeitig zu unterrichten. Anweisungen sind so rechtzeitig zu erteilen, dass eine angemessene Umsetzungsfrist verbleibt.
7. Unsere Leistung besteht in der Gestaltung und Umsetzung kreativer Ideen und Konzepte. Zu rechtlichen Prüfungen sind wir nicht verpflichtet. Der Kunde hat selbst zu prüfen, ob Sachaussagen und sonstige Inhalte von Auftragsproduktionen gegen für den Kunden geltende rechtliche Bestimmungen verstoßen (z.B. Wettbewerbs- und Heilmittelwerberecht, Marken- und Persönlichkeitsrechte).
8. Abnahmen dürfen nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden, sofern keine Abweichung von einem schriftlich vereinbarten Leistungsergebnis vorliegt.
§ 4 – Dreh- und Studiobuchungen / Stornierungen
1. Das Honorar an einem Schlechtwettertag beträgt 50% vom vereinbarten Tagessatz. Die Nebenkosten an einem Schlechtwettertag fallen zu 100% an. Die Definition eines Schlechtwettertags wird im Vorfeld mit dem Auftraggeber festgelegt.
2. Bei einer Drehabsage bis einen Tag vor dem Dreh werden 50% vom vereinbarten Tageshonorar fällig, 100% bei Absage innerhalb von 24 Stunden. Der Auftraggeber trägt alle Nebenkosten der Produktion, die aufgrund seiner Absage entstanden sind (Reisekosten, Locationbuchung, Ausfall).
3. Studiobuchungen die in “Option“ vorgebucht werden, sind bei Absagen bis 12 Std. vor Terminbeginn kostenfrei. Spätere Absagen werden mit 50% des Studio-Honorars berechnet.
4. Bei Studiobuchungen die nicht 24 Std. vor Produktionsbeginn abgesagt sind, werden 50% Ausfall berechnet.
5. Das gilt auch für das im Auftrag des Auftraggebers von FCM zusätzlich angeforderten Fremdpersonals (Tonmeister. Bildcutter, Supervisor, Catering, etc.).
§ 5 – Ausfallhonorare Fremdkosten ( Sprecher / Übersetzer, Kuriere etc. )
1. FCM berechnet für die im Auftrag gebuchten Sprecher, Supervisor, Kuriere, etc. bei Nichteinhaltung des Buchungstermins ohne vorherige Absage (mindestens 48 Std. aber nicht später als 24 Std. vor Terminbeginn ein Ausfallhonorar von 50%.
2. Ist ein Sprecher etc. mit dem 50% Ausfallhonorar nicht einverstanden, gibt FCM die Forderung an den Bucher bzw. Auftraggeber weiter.
§ 6 – Preise
1. Es gelten die jeweiligen Preise der individuellen Angebote. Alle Preise sind Nettopreise inkl. Personal, Material, evtl. anfallende Versicherungen. Externe Kosten / Fremdkosten (Sprecher, Kuriere etc.) werden zzgl. 20% HU/Fee weiterberechnet.
Andere Fremdkostenabmachungen sind in Ausnahmefällen verhandelbar.
2. Reise- und Übernachtungskosten fallen, wenn nicht anders vereinbart, immer zusätzlich an.
Bei Anreise mit einem PKW werden € 0,30/km abgerechnet.
3. Verpflegungskosten werden zusätzlich mit € 10,-/Person am An- und Abreisetag
und € 30,-/Person und Drehtag angesetzt.
§ 7 – Haftung – allgemein
1. Gegenüber Unternehmen haftet FCM, außer im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, nur für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von FCM, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. Für sonstige Erfüllungsgehilfen haftet FCM im Übrigen nur bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. FCM haftet gegenüber Verbrauchern nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet FCM für jedes schuldhafte Verhalten seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen. Gleiches gilt für den Fall, des Schuldnerverzuges und der von FCM zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungserbringung. Mit Ausnahme von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz seitens gesetzlicher Vertreter, Mitarbeitern und sonstigen Erfüllungsgehilfen, ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
3. Die vorgenannten Haftungsausschlüsse/-beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme ausdrücklicher Garantien durch FCM, einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle zwingender gesetzlicher Regelungen.
4. Vermittelnde Tätigkeiten, wie etwa Annahme und Abgabe von Lieferungen, Vermittlung von zusätzlichem Personal etc., erfolgen, sofern sie nicht ausdrücklich Gegenstand eines Auftrages sind, stets im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers. Eines ausdrücklichen Hinweises seitens FCM bedarf es insofern nicht. FCM übernimmt keine Haftung für vermittelnde Tätigkeiten.
§ 8 – Ton- und Bildmaterial – Bearbeitung/Haftung
1. Archivierungen von bei FCM hergestellten Produktionen werden bis 6 Monate nach Produktionsschluss garantiert. Eine darüber hinausgehende Archivierungspflicht seitens FCM besteht nicht.
2. Die Haftung für zurückgebliebenes Ton- und Bildmaterial kann grundsätzlich nur bis zum Materialwert des Trägermaterials übernommen werden.
3. Für den Verlust von Ton- und Bildmaterial haftet FCM insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Auftraggeber unterlassen hat, Sicherungskopien herzustellen und dadurch sicherzustellen, dass verlorenes Ton- und Bildmaterial mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden kann. Dem Auftraggeber obliegt insofern das Risiko für die FCM zur Bearbeitung, Vorführung etc. überlassenen unwiederbringlichen oder schwer ersetzlichen Ton- und Bildaufzeichnungen, ggf. der Abschluss einer Versicherung über den Materialwert hinaus, wie auch die Veranlassung von Sicherheitskopien beim Auftraggeber.
4. Für Bearbeitungsschäden an fremden Bild- und Tonmaterial haftet FCM bei Tonbandaufzeichnungen bis zum Materialwert des Trägermaterials.
5. FCM übernimmt grundsätzlich, aufgrund der möglichen Vielzahl vorausgegangener fremder Bearbeitungsvorgänge, keine Haftung für Schramm-Schäden oder Schädigungen, die aus einer Schrammen-Bildung hergeleitet werden können.
6. Es besteht seitens FCM und seiner Mitarbeiter keine Verpflichtung etwaige besondere Bearbeitungsrisiken abzufragen. Ist das Risiko der Bearbeitung durch mangelhafte Bearbeitung seitens des Auftraggebers erhöht behält sich FCM vor, die Bearbeitung abzulehnen. Für Schäden die FCM durch eine solche „Risikobearbeitung“ entstehen, haftet der Auftraggeber im vollen Umfange.
7. Wird FCM an und auf fremdem Material beauftragt, so ist der Auftraggeber für die Beschaffenheit des Materials und seinen Eignung für den beauftragten Vorgang in vollem Umfange verantwortlich.
8. Dem Auftraggeber obliegt es, die Unmissverständlichkeit eines Auftrages durch Kennzeichnungen am zu bearbeitenden Material oder durch schriftliche Angaben sicherzustellen.
§ 9 – Gewährleistung
1. Der Auftraggeber hat das fertige Produkt umgehend zu prüfen. Seitens des Auftraggebers festgestellte Mängel sind FCM innerhalb von 7 Tagen nach Feststellung schriftlich anzuzeigen.
2. FCM ist berechtigt, bei Fertigstellung einzelner Arbeitsabschnitte eine Zwischenabnahme zu fordern. Die Abnahme einer Leistung gilt als erteilt, wenn sie vom Kunden nicht innerhalb von 7 Tagen mit aussagekräftiger Begründung verweigert wird oder wenn der Kunde das Arbeitsergebnis nutzt. Danach erfolgende Beanstandungen gelten als nachträgliche Änderungswünsche.
3. Beanstandungen, die sich nach Auslieferung auf fremden Apparaturen ergeben, können nur anerkannt werden, wenn FCM grobe Fehler hinsichtlich den branchenüblichen Anforderungen, Normen etc. nachweisbar sind.
§ 10 – Zahlungsbedingungen
1. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich nach Erhalt der Rechnung sofort fällig – spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungslegung. Längere Zahlungsziele sind vor Auftragserteilung mit FCM abzusprechen.
2. FCM behält sich das Recht vor, bei Neukunden und Aufträgen die € 5.000,00 übersteigen, Vorkasse bzw. 50% des zu erwartenden Rechnungsbetrages bei Auftragserteilung und den Rest bei Auslieferung bzw. Aushändigung des Endproduktes / Masters einzufordern.
3. Kann ein Auftrag aus vom Kunden zu vertretenden Umständen nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden (insbesondere bei Kündigung des Kunden gem. § 649 BGB), schuldet der Kunde FCM für die entfallende Leistung eine Ausfallvergütung in Höhe von 50 % der für die jeweils entfallende Leistung zu entrichtenden Vergütung. Ersparte Aufwendungen werden hierauf angerechnet, sofern die Aufwendung ausdrücklich Leistungsbestandteil und tatsächlich erspart ist (z.B. Reisekosten). Höhere ersparte Aufwendungen hat der Kunde zu beweisen. Aufgrund des Leistungsabbruchs entstehende Kosten von FCM sind vom Kunden zu erstatten.
4. Eine Aufrechnung ist nur mit von FCM anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit zulässig, als der Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5. Der Kunde ist für eventuelle Entgelte bzw. Beiträge an Verwertungsgesellschaften sowie für die Abgabe an die Künstlersozialkasse selbst verantwortlich und hat diese Kosten zu tragen.
§ 11 – Gefahrenübergang/Versand
1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung auf den Auftraggeber über. Der Versand erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers hin abgeschlossen.
§ 12 – Urheber-/Nutzungsrechte
1. Für Bild-, Ton- und Textschöpfungen, die im Rahmen des Auftrages durch FCM erstellt oder aus Archiven gestellt werden, bleiben alle Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises bei FCM. Ebenso behält sich FCM bis zu diesem Zeitpunkt das Eigentum am gelieferten Material vor.
2. Werden auf Wunsch des Auftraggebers geschützte Werke, Bild, Sprachen etc. verwendet, liegt die Klärung vorhandener Rechte Dritter beim Auftraggeber.
3. Der Auftraggeber garantiert FCM vor Durchführung der Arbeiten insbesondere, dass er die Urheberrechte des auf seinen Wunsch verwendeten Materials (Bild, Musik, Sprache etc.) wahrt. Für die ordnungsgemäße Anmeldung des Materials bei der GEMA ist der Auftraggeber verantwortlich. Rechte der GEMA sind grundsätzlich nicht übertragbar und werden somit nicht durch Zahlungen an FCM abgeltbar.
4. Bildmaterial jeden Formates, das Eigentum eines öffentlich rechtlichen oder privaten Senders ist (ARD/ZDF/ DLF/ DW/ RTL/ etc.) oder eines anderen Rechteeigentümers oder Verwalters, bedarf es zur Änderung, Bearbeitung und Weiterverwendung privat oder gewerblich, auch zu Informationszwecken der schriftlichen Genehmigung des Eigentümers. Diese Genehmigung ist vom Auftraggeber VOR Beginn der Produktion beim jeweiligen Rechteträger einzuholen.
5. Ist der Auftraggeber seinen vorstehenden Pflichten nicht nachgekommen, lehnt FCM jede Art von Haftung ab.
6. FCM räumt dem Kunden die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte am Leistungsergebnis (Endergebnis) ein. Vorbehaltlich einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist mit der Vergütung die Einräumung einfacher, nicht ausschließlicher Nutzungsrechte für Verwendungszweck, Nutzungsform und Nutzungszeitraum gemäß dem ursprünglichen Auftrag abgegolten. Weitergehende Nutzungen, insbesondere in bzw. auf nicht ausdrücklich umfassten Medien, in einem geänderten Format, in einem abweichenden geografischen Bereich, in bearbeiteter Form und/oder in einem abweichenden Zeitraum bedürfen einer ausdrücklichen zusätzlichen Rechtseinräumung. Die Übertragung von Nutzungsrechten sowie die Unterlizenzierung bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung. Ein Recht zur Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachigen Synchronisation, der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton und/oder zur Verwendung im Internet ist nur eingeräumt, wenn dies schriftlich mit uns vereinbart wurde.
7. Werke oder Entwürfe von FCM dürfen ohne Zustimmung von FCM weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Nachahmungen sind unzulässig. Alle Rechte an Entwürfen, Vorschlägen, Mustern Ausschreibungsunterlagen usw. verbleiben bei FCM.
8. Urheberbenennungen (z.B. im Abspann) dürfen nicht entfernt oder geändert werden.
9. Alle Rechte an Zwischenergebnissen, Vorarbeiten und Konzepten verbleiben vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung bei FCM.
10. Bei unberechtigter Nutzung ist der Kunde zur Vergütung dieser Nutzung verpflichtet, wobei sämtliche weiteren Ansprüche und Rechte von FCM unberührt bleiben. Die Mindestvergütung beträgt die für die Nutzung nach den Regelsätzen von FCM zum Zeitpunkt der Nutzung zu entrichtenden Vergütung bzw. – sofern eine solche Vergütung nicht vorgesehen ist – eine angemessene Vergütung, wobei die angemessene Vergütung im Zweifel nach einem für die jeweilige Leistung anwendbaren Vergütungstarif (z.B. Vergütungstarif Design des AGD) zu berechnen ist. Verletzt der Kunde das Recht auf Namensnennung, hat er FCM (zusätzlich) einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % der für die jeweilige Nutzung zu entrichtenden Vergütung zu zahlen. Das Recht von FCM, bei konkreter Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen, bleibt von den vorstehenden Regelungen unberührt.
11. Alle Rechtseinräumungen stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung des für die Gesamtleistung geschuldeten Entgelts. Es werden keine teilweisen Rechte bei teilweiser Zahlung eingeräumt.
12. Die vorstehenden Regelungen dieses § 12 findet auch Anwendung, wenn die jeweilige Leistung die urheberrechtliche Gestaltungshöhe nicht erreicht.
13. FCM ist auch bei Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte berechtigt, die Leistungsergebnisse und deren Entwürfe im Rahmen ihrer Eigenwerbung sowie zur Teilnahme an Wettbewerben, insbesondere auch im Internet, insbesondere auch als Referenz, unter Nennung des Kunden zu verwenden.
§ 13 – Salvatorische Klausel
1. Sofern eine Bestimmung dieser AGB ungültig ist, betrifft dies nicht die übrigen Bestimmungen. Sind eine oder mehrere Regelungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Regelung soll die gesetzliche Regelung treten, die der gewollten Regelung am nächsten kommt.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der ausschließliche Gerichtsstand für alle aus dem jeweiligen Vertrag und diesen AGB entstehenden Streitigkeiten ist für Kaufleute im Sinne des HGB, öffentlich-rechtliche Sondervermögen oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts München.
4. Auftragsbezogene abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
5. Stand dieser AGB: 01/2017